Aufbewahrung von Unterlagen

Für Unternehmer besteht eine Aufbewahrungspflicht:

Sind Sie verpflichtet Bücher zu führen, so sind die Belege, wie Ein- und Ausgangsrechnungen sowie Kontoauszüge, zehn Jahre aufzubewahren.

Privatpersonen, die positive Einkünfte von mehr als EUR 500.000 im Jahr erzielen, sind verpflichtet Ihre steuerlichen Belege und Kontoauszüge sechs Jahre aufzubewahren.

Privatpersonen, die Handwerker- oder Dienstleistungen rund um ihr Grundstück und Gebäude in Anspruch genommen haben, müssen Sie zwei Jahre lang aufbewahren. Der Fiskus will im Bedarfsfall kontrollieren können, ob das Handwerksunternehmen die Umsatzsteuer korrekt ausgewiesen hat. Die Frist beginnt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Dies kann auch für spätere Gewährleistungsansprüche hilfreich sein.

 

Wir empfehlen Ihnen jedoch eine zehnjährige Aufbewahrung von Unterlagen. Sie können so immer auf eventuell benötigte Rechnungen, Zahlungsnachweise oder Verträge zugreifen, um hier rasch handlungsfähig zu sein.

Unterlagen sind z.B.:

  • Kontoauszüge
  • Rechnungen, insbesondere für Anschaffungen oder Investitionen
  • Steuerbescheinigungen
  • Depotauszüge

Verträge, die noch aktiv sind empfehlen wir mindestens über die Vertragsdauer aufzubewahren. 

Für Fragen sind wir gerne für Sie da!

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