Alljährlich taucht meist an Weihnachten die Frage auf, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Weihnachtsfeier steuer- und beitragsfrei zuwenden kann.
Grundsätzlich sollte hier zunächst die Grenze von EUR 110 pro Mitarbeiter berücksichtigt werden. Wenden Sie nicht mehr als diesen Betrag auf, so ist die Zuwendung für Sie als Unternehmer als Betriebsausgabe voll zu berücksichtigen und in der Gehaltsabrechnung besteht kein Handlungsbedarf. Sie können sogar zwei mal im Jahr diese Möglichkeit nutzen. So sind dann Betriebsveranstaltungen, wie Sommerfeste, Jubiläen oder ähnliche Veranstaltungen ohne steuerliche und / oder beitragsrechtliche Konsequenzen in der Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen. Übersteigt der Wert pro Arbeitnehmer dieser Betriebsveranstaltung den Betrag von EUR 110, so sind hier zum Beispiel die Pauschale Lohnsteuer von 25% oder der individuelle Steuersatz bei Arbeitnehmern und ggfs. die Pauschale Versteuerung bei den Gästen anzuwenden.
Für weitere, detaillierte Informationen, insbesondere welche Kosten in die Ermittlung der Grenze einfließen, wann für wen welche Lohnsteuer zu erheben ist, wie es sich mit dem Vorsteuerabzug verhält, ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt, ob es sich um einen Gast, einen Familienangehörigen oder einen Geschäftsfreund handelt, ob tatsächlich Betriebsausgaben vorliegen, schreiben Sie uns gerne ein E-Mail und schildern Sie uns Ihre Veranstaltung.